Rauchwarnmelderpflicht
Seit 2015 gilt in Baden-Württemberg die Pflicht, Rauchwarnmelder in bestehenden Gebäuden einzubauen und für deren Wartung zu sorgen. Dies ist in der Landesbauordnung §15 Absatz (7) festgehalten.
Einbau
Für den Einbau sind in allen Bundesländern mit entsprechenden Gesetzen die Eigentümer der Wohnimmobilien verantwortlich.
Wartung
Für die Betriebsbereitschaft sind die unmittelbaren Nutzer der Wohnung, also Eigennutzer oder Mieter, verantwortlich. Nach Vereinbarung kann auch der Eigentümer die Wartung übernehmen. Wird im Mietvertrag festgehalten, dass der Mieter die Wartung der Rauchmelder übernimmt, muss der Vermieter sicherstellen, dass diese gemäß den Herstellerangaben durchgeführt werden. In diesem Fall ist eine Inspektion durch den Vermieter nötig, da eine sogenannte „Sekundärhaftung“ besteht.
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder eingebaut werden?
Rauchwarnmelder sind in allen Aufenthaltsräumen einzubauen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen sowie in allen Rettungswegen solcher Aufenthaltsräume.
Was passiert, wenn man keinen Rauchmelder einbaut?
Wenn es zu einem Brandfall kommt, kann eine Gebäude- oder Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern, wenn keine Rauchwarnmelder installiert oder nicht ordnungsgemäß gewartet sind. In diesem Fall haften die Eigentümer.
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