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Energieausweis

Energieausweis

Die Energiesparverordnung (EnEV 2014) verpflichtet Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorzulegen.

Welchen Nutzen hat ein Energieausweis?

Der Energieausweis ermöglicht potentiellen Mietern oder Käufern die energetische Qualität einer Immobilie einzuschätzen. Somit kann der Wert einer Immobilie durch Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage deutlich gesteigert werden. Durch die Pflicht, den Energieausweis vorzulegen, erhöht sich die Attraktivität eines sanierten Gebäudes deutlich.

Was muss man beachten?

Wer den Energieausweis dem neuen Mieter oder Käufer nicht aushändigt, begeht gemäß der EnEV 2014 eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 €. Wenn der Hausbesitzer dem Energieberater falsche Daten für den Energieausweis zur Verfügung stellt ist dies ebenso Ordnungswidrig.

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Wird ein Haus oder eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht keine Verpflichtung einen Energieausweis ausstellen zu lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis?

Bei einem Bedarfsausweis wird über ein aufwendiges Berechnungsverfahren der theoretische Energiebedarf der Immobilie ermittelt. Es werden Fenster, Dämmung, Gebäudeform, Heizungsanlage usw. einbezogen.

Bei einem Verbrauchsausweis wird die tatsächlich verbrauchte Energie der Immobilie berücksichtigt. Bei der Berechnung werden die letzten drei Heizkostenabrechnungen benötigt, da Heizung und Warmwasserbereitung die Grundlage der Berechnung bilden. Folglich ist ein Verbrauchsausweis deutlich weniger aussagekräftig als ein Bedarfsausweis.

Welchen Ausweis benötigt man?

Prinzipiell kann jeder Eigentümer für die eigene Immobilie einen Bedarfsausweis erstellen lassen. Je nach Aufwand kann das 500 € und mehr kosten.

Ein Verbrauchsausweis ist meist deutlich günstiger und kostet zwischen 25 € und 100 €. Wenn man einen Verbrauchsausweis erstellen lassen möchte, gelten folgende Auflagen:

  • Es müssen sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden oder
  • Ein Bauantrag liegt vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder
  • Das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet
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