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Wohnfläche

Wohnfläche

Grundsätzlich ist die Berechnung der Wohnfläche ziemlich simpel. Alles was sich innerhalb der Wohnung befindet, gehört zur Wohnfläche. Die Ausnahmen und Sonderfälle machen das ganze jedoch komplizierter. Alle Angaben beziehen sich auf die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen

Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden mit 25% zur Wohnfläche gerechnet, wenn sie ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. In Einzelfällen dürfen sogar 50% gerechnet werden, wenn zum Beispiel eine besonders gute Lage oder eine besonderes aufwendige Gestaltung vorliegt.
§ 2 Absatz 2 und § 4 Satz 4

Wintergärten und Schwimmbäder

Wintergärten und Schwimmbäder werden voll zur Wohnfläche gerechnet, sofern sie nur zu dieser Wohnung gehören und beheizt sind. Wenn der Raum unbeheizt ist dürfen nur 50% zur Wohnfläche gerechnet werden.
§ 2 Absatz 2 und § 4 Satz 3

Dachschrägen und Raumhöhe

Auch innerhalb der Wohnung kann es vorkommen, dass manche Räume nur zum Teil angerechnet werden. Gemäß § 4 Satz 2 werden Räume mit einer Raumhöhe zwischen ein und zwei Metern zu 50% angerechnet. Gemäß § 4 Satz 1 werden Räume ab einer Höhe von zwei Metern zu 100% angerechnet. Liegt die Raumhöhe unter einem Meter, wird diese nicht angerechnet. Diese Regelung findet vor allem im Dachgeschoss Anwendung. Bereiche unter Treppen, Wand- und Türnischen gehören nicht zur Wohnfläche. Flure, Abstellräume und Einbauschränke innerhalb der Wohnung werden voll angerechnet.

Nachmessen lohnt sich

Es gibt Gutachten die besagen, dass 80% der Immobilien um mehr als 10% von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl abweichen. In diesem Fall liegt ein Wohnungsmangel vor, weshalb man die Miete um die Abweichung mindern kann. Ist die Wohnung 15% kleiner, ist eine Mietminderung um 15% möglich. Diese Ansprüche gelten jedoch nur, wenn die Größe der Wohnung in Quadratmetern angegeben ist. Beim Verkauf einer Immobilie sehen Gerichte bei einer Abweichung von 5% oft schon einen Mangel, auch wenn die Quadratmeter nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wurden.

Fehler vermeiden

Um böse Überraschungen zu vermeiden empfehlen wir, dass man die Wohnung von einem Profi mit einem Laser-Messgerät vermessen lässt. Eine Berechnung der Wohnfläche anhand des Baugesuchs ist nicht zu empfehlen, da der damals erstellte Grundriss nicht mit der aktuellen Immobilie übereinstimmen muss. Auch die Längenangaben im Grundriss können von der Realität abweichen. Falls Sie einen Sachverständigen suchen, können wir Ihnen gerne helfen.

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