Pflegefall: Was mache ich mit meiner Immobilie?
Diese Frage wird in Zukunft immer wichtiger werden, da die Menschen in Deutschland immer älter werden. Damit wird auch die Zahl der Pflegebedürftigen weiter ansteigen. So wurden nach Feststellung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg im Jahr 2019, der Zeitpunkt der letzten Erhebung, in Baden-Württemberg fast ein Fünftel (19,9 %) oder 94 047 der Betroffenen vollstationär in Pflegeheimen versorgt.
Es ist ein ohnehin bewegendes Lebensereignis, wenn Sie selbst sich für einen Umzug in ein Pflegeheim entschieden haben oder wenn Sie als Angehöriger den oder die Betroffene auf diesem Weg begleiten. Müssen beispielsweise Ihre Eltern in ein Pflegeheim, sind Sie gefordert zu entscheiden, was mit der in der Regel selbst genutzten Immobilie passiert, was alle Beteiligten zusätzlich belastet. Möglicherweise wohnen auch Kinder in dem Haus, die sicherlich auch darin wohnen bleiben möchten.
Immobilienbesitz sichert Sie ab
So viel schon an dieser Stelle: Sie müssen wissen, dass Ihre Immobilie herangezogen werden kann, um die Pflegekosten abdecken zu können. Grundsätzlich kommt unser soziales Sicherheitsnetz auch für Pflegekosten auf, aber die Leistungen aus der Pflegeversicherung decken diese oft nicht vollständig ab – das gilt vor allem, wenn man in ein Pflegeheim umziehen muss.
Immobilieneigentümer sind in diesem Fall generell im Vorteil, da sie mit ihrer Immobilie über ausreichend Vermögen verfügen. Dennoch stellen sich auch ihnen in so einem Fall viele Fragen: Muss das Haus verkauft werden? Was ist mit meinem (Ehe)Partner, wenn ich ins Pflegeheim ziehe – kann er oder sie im Eigenheim bleiben? Gibt es ein Kind oder Kinder, weitere Angehörige, an die die Immobilie verkauft, verschenkt, übertragen oder vererbt werden kann? Welche Möglichkeit gibt es noch? Was im Pflegefall auf die Betroffenen bzw. deren Familien und Angehörigen finanziell zukommen kann, ist mitunter erheblich.
Welche Alternativen gibt es für Immobilienbesitzer?
Auf all diese Fragen geben wir Ihnen gerne eine Antwort. Wir stehen Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten es gibt und beraten Sie umfassend, welches für Sie die passende und beste Lösung ist. So möchten wir Ihnen zusätzlichen Aufwand und weitere Belastungen ersparen. Nussgräber-Immobilien verfügt über jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz im Immobiliengeschäft und bietet Ihnen einen vertrauensvollen Rundum-Sorglos-Service.
Hier beschreiben wir Ihnen drei Möglichkeiten:
- Sie behalten Ihre Immobilie
- Sie verschenken, übertragen oder vererben Ihre Immobilie im Vorfeld
- Sie verkaufen Ihre Immobilie
Sie sollten auf jeden Fall berücksichtigen, dass es, egal für welche Lösung Sie sich letztlich entscheiden, immer maßgeblich ist, folgende Aspekte rund um Ihre Immobilie von einem zuverlässigen Experten ermitteln zu lassen:
- Aktueller Marktwert der Immobilie
- Zustand der Immobilie und eventuelle Renovierungs-, Sanierungs- oder Modernisierungskosten
- Ausstattung, Lage und Aufteilung der Immobilie und die damit verbundene Verkauf- oder Vermietbarkeit
- Aktuelle Mieteinnahmen und mögliche Renditen
Wenn eine Immobilie aufgrund der Pflegebedürftigkeit in einem Heim beispielsweise für die Pflegekosten herangezogen werden muss, ist es sehr wichtig, dass Ihre Immobilie genau eingeschätzt wird.
Greifen Sie hierzu auf jeden Fall auf einen Profi zurück, damit Sie zuverlässige Daten als Grundlage haben. Wir kaufen auch Ihre Immobilie, damit Sie möglichst wenig Aufwand haben und sich auf die Situation Ihres Angehörigen, der ins Pflegeheim geht, konzentrieren können.
Immobilien-Wertermittlung in nur 3 Minuten
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Ihre personenbezogenen Daten, die Sie im Verlauf der Wertermittlung eingeben, werden elektronisch und verschlüsselt an Nussgräber Immobilien und Grundstücksentwicklungs GmbH gesendet. Dort werden die Daten elektronisch gespeichert, mit dem Zweck einen Auftrag zur Immobilienvermarktung anzubahnen. Dies stellt die rechtliche Grundlage zur Speicherung Ihrer Daten dar. Weitere Informationen und wie Sie Ihre Rechte ausüben können erfahren Sie auf unserer Datenschutz-Seite.
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1. Sie behalten Ihre Immobilie
Wie bereits erwähnt muss der Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie, der zum Pflegefall wird, diese im Grundsatz für die Pflegekosten einsetzen, da die Pflegeversicherung nicht die vollständigen Kosten abdeckt. So prüft beispielsweise das Sozialamt, wenn die finanziellen Mittel des Betroffenen für die Pflege nicht ausreichen, ob nicht auch Privatvermögen in Form von Immobilien herangezogen werden kann. Pflegebedürftige müssen damit selbst für einen beträchtlichen Teil der Kosten aufkommen. Um die Immobilie behalten zu können, könnten möglicherweise die Kinder die Pflegekosten übernehmen oder das Haus kaufen.
Die Sozialhilfe springt zwar ein, jedoch erst, wenn das Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht ist. Für Immobilieneigentümer stellt sich daher vor allem die Frage, ob sie in so einem Fall ihr Eigenheim verkaufen müssen. Denn im Gesetz gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (Subsidiarität). Das heißt, Sozialhilfe wird demjenigen nicht gewährt, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, muss der Hilfesuchende im Grundsatz sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen − auch das Eigenheim. Verfügt der Immobilienbesitzer zum Beispiel über Geldanlagen, können erst mal diese herangezogen werden, bevor der Immobilienbesitz belastet wird.
Wann kann ich das Haus oder Grundstück behalten?
Der oben beschriebene Sachverhalt, dass die eigene Immobilie eingesetzt werden muss, tritt nicht automatisch ein, denn selbst genutzte Immobilien gehören zum sogenannten Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Danach darf das Sozialamt den Verkauf eines Hausgrundstücks nicht verlangen, das der Pflegebedürftige selbst oder sein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner selbst bewohnt. Nur dann muss die Immobilie weder veräußert noch fremdvermietet werden. Aber: Damit das Haus zum Schonvermögen zählt, muss es „angemessen“ sein. Einen Schonbetrag von 5.000 Euro für den Pflegebedürftigen sowie auch für den Ehepartner, also insgesamt 10.000 Euro, müssen Pflegebedürftige generell nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden.
2. Sie verschenken, übertragen oder vererben Ihre Immobilie im Vorfeld
Damit das Eigenheim im Pflegefall nicht zwangsverkauft werden muss, gibt es die Möglichkeit, es vorher an seine Kinder oder Angehörige zu verschenken, zu übertragen oder zu vererben. Dies sollten Sie aber rechtzeitig und vorsorglich einplanen, nicht erst, wenn der Pflegefall bereits eingetreten ist. Innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung oder Übertragung kann das Sozialamt nämlich die Rückübertragung der Immobilie und den Verkauf zur Deckung der Pflegekosten fordern.
Bei einer Schenkung an die Kinder ist auch die Option in Betracht zu ziehen, dass sich die Schenkenden ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für die Immobilie ins Grundbuch eintragen lassen. Bei der Übertragung des Hauses wird außerdem in der Regel als Gegenleistung vereinbart, dass die Kinder Pflegeleistungen gegenüber den Schenkenden übernehmen. Eine Hausüberschreibung kann zudem mit Auflagen wie einem Nießbrauch, einer Pflegeverpflichtung oder einer Leibrente verbunden werden.
Was bedacht werden muss
Der oben beschriebene Sachverhalt, dass die eigene Immobilie eingesetzt werden muss, tritt nicht automatisch ein, denn selbst genutzte Immobilien gehören zum sogenannten Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Danach darf das Sozialamt den Verkauf eines Hausgrundstücks nicht verlangen, das der Pflegebedürftige selbst oder sein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner selbst bewohnt. Nur dann muss die Immobilie weder veräußert noch fremdvermietet werden. Aber: Damit das Haus zum Schonvermögen zählt, muss es „angemessen“ sein. Einen Schonbetrag von 5.000 Euro für den Pflegebedürftigen sowie auch für den Ehepartner, also insgesamt 10.000 Euro, müssen Pflegebedürftige generell nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden.
Es muss also geklärt werden, ob die Person, die in ein Pflegeheim umzieht, die Immobilie bereits mindestens 10 Jahre im Vorfeld an das Kind, die Kinder oder eine dritte Person übertragen oder verschenkt hat. Der Schenkungsvertrag muss von einem Notar beglaubigt sein. Mit einer Schenkung beispielsweise können die Kinder bei der Erbschaftsteuer sparen.
Die Beteiligten sind verpflichtet, den Marktwert der Immobilie und den Wert der Gegenleistungen anzugeben. Beides sollte möglichst real geschätzt werden. Da der Notar den Überlassungsvertrag stets dem Finanzamt anzeigen muss, führen falsche Angaben dazu, dass das Finanzamt Nachweise fordert und unter Umständen nachbesteuert wird.
Auch in diesem Fall empfehlen wir Ihnen unbedingt, einen Immobilien-Fachmann einzuschalten, dass hier keine Fehler gemacht werden, die Ihnen von Nachteil sein können. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und unserer langjährigen Erfahrung als erfahrener Partner zur Seite.
Zum Thema vererben verweisen wir Sie auf unseren speziellen Artikel Erbschaft einer Immobilie. Hier beschreiben wir auch, ob es aus steuerlichen Gründen besser ist, zu verschenken oder zu vererben.
3. Sie verkaufen Ihre Immobilie
Statt die Immobilie an Ihre Kinder zu verschenken, zu übertragen oder zu vererben, gibt es auch die Möglichkeit, das Haus an die Kinder unter Wert zu verkaufen. Somit bleibt den Kindern ein teurer Hauskauf erspart und die Zahlung hoher Steuern kann umgangen werden.
Oder Sie verkaufen die Immobilie an einen Dritten. Es ist jedoch schon für die Angehörigen oder die Betroffenen eine belastende und herausfordernde Situation, sich damit auseinanderzusetzen, dass nun ein Platz im Heim erforderlich ist – ein großer Einschnitt im Leben für alle. Da ist es zusätzlich beschwerend, sich darum zu kümmern, was mit der Immobilie passiert und ob und in welcher Höhe der Wert der Immobilie für die Pflegekosten herangezogen werden muss. Wir unterstützen Sie gerne auch beim Verkauf der Immobilie und kaufen diese auch an.
Auch hier empfehlen wir Ihnen, unbedingt einen Immobilien-Fachmann heranzuziehen, einmal für eine zuverlässige Wertermittlung und weil zum anderen bei einem Privatverkauf einiges schief gehen kann. Als neutraler Vermittler sehen wir es als unsere Aufgabe, zum einen für den Eigentümer einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Andererseits möchten wir aber für den Käufer erreichen, dass er mit seiner neuen Immobilie und dem Kaufpreis zufrieden ist. Unser Ziel ist es jederzeit, für Verkäufer und Käufer eine Win-Win-Situation zu schaffen.
Hierzu empfehlen wir Ihnen auch unseren Artikel Warum Makler wichtig sind.
In allen beschriebenen Fällen stehen wir Ihnen, als Angehöriger oder Betreuer der Person, die ins Heim umzieht, unterstützend zur Seite. Denn bei allen Szenarien gibt es sehr viel zu beachten. Vertrauen Sie unserem Know-how, dass wir Sie bestmöglich beraten können.